Das Wissen sei frei!



Spendensammlung für einen Laptop

Liebe Freunde der Homöopatie,
unser Projekt OpenHomeo.org braucht deine Unterstützung

Henri Schumacher, der Entwickler von Openhomeopath, braucht ein neues Laptop. Da das Display seines bisherigen nicht mehr funktioniert, ruht im Moment die Arbeit an unserer Software. Es werden ca. 800 EUR gebraucht. zu Henri's Beitrag im Forum

Bitte spende einen kleinen Betrag für die Weiterentwicklung der Software Openhomeopath

Überweise einfach etwas auf das Vereinskonto


Empfänger: Verein zur Förderung der naturheilkundlichen Medizin
Kontonummer: 3260900
Bankleitzahl: 100 205 00
Verwendungszweck: OpenHomeo
Bank-Institut: Bank für Sozialwirtschaft Berlin

Beim Finanzamt kannst du einen Betrag bis 200 EUR Mittels eines "Vereinfachten Zuwendungsnachweises" geltend machen. s. unten

Wenn du einen Betrag über 200 EUR spendest, trage bei Verwendungszweck auch Name und Anschrift ein, und wir senden dir eine Spendenquittung zu.


Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Nach § 50 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gilt als Nachweis von Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g Einkommensteuergesetz (EStG) an eine gemeinnützige Körperschaft der Bareinzahlungsbeleg bzw. Kontoauszug eines Kreditinstituts, sofern der gespendete Betrag EUR 200,— nicht übersteigt.
Aus der Buchungsbetätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Zu diesen Buchungsbestätigungen gehört auch eine elektronische Buchungsbestätigung wie z.B. der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Lege diesen vereinfachten Zuwendungsnachweis zusammen mit deinem Kontoauszug zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt vor.
Download: zuwendungsbescheinigung-openhomeo.pdf

Gemeinnützigkeit

Der Verein zur Förderung der naturheikundlichen Medizin e. V. ist wegen Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I, StNr. 680/59794, vom 22.10.2007 als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege verwendet wird.